1. Anerkennung als Flüchtling
Ein Asylbewerber wird als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird – von wem, spielt dabei keine Rolle. Flüchtlinge dürfen zunächst drei Jahre in Deutschland bleiben. Menschen aus Syrien und Eritrea sowie Christen, Jesiden und Mandäer aus dem Irak wurden bislang so gut wie immer als Flüchtlinge anerkannt. Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat jedoch angekündigt, diese pauschale Sonderbehandlung abschaffen zu wollen.
2. Anerkennung als asylberechtigt
Zwischen dem Status des Flüchtlings und dem Status des Asylberechtigten besteht nur ein feiner Unterschied: Asylberechtigt ist, wer von seinem Staat verfolgt wird. In der Praxis spielt das jedoch keine Rolle: Auch hier gibt es eine Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren. Bei beiden Kategorien wird nach Ablauf der drei Jahre geprüft, ob die Gründe für eine Flucht immer noch vorhanden sind. Wenn ja, darf die Person unbefristet in Deutschland bleiben. Das ist in etwa 95 Prozent aller Verfahren der Fall.
3. Subsidiärer Schutz
Wem in seiner Heimat die Todesstrafe, Folter oder eine andere individuelle Gefahr fürs Leben droht, darf auch bleiben, wenn er die Kriterien für die ersten beiden Punkte nicht erfüllt. Der sogenannte subsidiäre Schutz, der dem Asylbewerber in solchen Fällen zuerkannt wird, garantiert einen Aufenthalt von einem Jahr, der von der Ausländerbehörde um weitere zwei Jahre verlängert werden kann.
4. Abschiebeverbot
Auch wenn eine Person eigentlich keinen Anspruch auf Asyl hat, muss sie nicht zwangsläufig das Land verlassen: In einigen seltenen Fällen kommt es zu einem Abschiebeverbot. Wenn jemand zum Beispiel an einer schweren Krankheit leidet, die er in seinem Heimatland nicht angemessen behandeln lassen kann, wird er nicht abgeschoben – und zwar für mindestens ein Jahr.